Der Marktgemeinderat fasste den einstimmigen Beschluss, dem Vorhaben die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht zu stellen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Änderung des Bebauungsplans im Zuge eines 6. Änderungsverfahrens als vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB durchzuführen. Art. 49 GO wurde beachtet.